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Wann kann ein vertraglicher Winterdienst gekündigt werden?

Wohnungseigentum & Grundbesitz 13. Juni 2025
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Winterdienst. Rote Schneeschaufel im Schnee

Maksym / stock.adobe.com

Mit der Frage, ob der beauftragte Winterdienst fristlos gekündigt werden kann, wenn dieser aufgrund der Wetterlage selbst nicht in der Lage ist, der Räumpflicht nachzukommen, musste sich das AG München beschäftigen.

Ein Grundstückseigentümer beauftragte ein Winterdienst-Unternehmen mit der Durchführung von Winterdienstarbeiten für zwei Anwesen im Osten Münchens. Hierzu schlossen die Parteien im November 2022 für jedes Anwesen einen Pauschalvertrag über € 120,– bzw. € 220,– netto monatlich für die Zeit von Dezember bis März des Folgejahres. Der Vertrag sollte sich automatisch um jedes weitere Jahr verlängern und sah eine Kündigungsfrist von vier Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats vor.

Am 1. und 2.12.2023 setzte in München extremer Schneefall ein (Notstandsstufe 4). Der Dienstleister konnte deshalb seine Räumpflichten nicht wie vereinbart erfüllen. Daraufhin kündigte der Eigentümer den Winterdienstvertrag am 3.12.2023 fristlos. Er verweigerte sich, die monatlichen Pauschalvergütungen zu bezahlen.

Der Unternehmer klagte daraufhin auf Zahlung von € 1.660,89 für die Erbringung des Winterdienstes in den Monaten von Dezember 2023 bis März 2024 für beide Anwesen sowie Kostenersatz für Splitt und Streusalz.

Das Amtsgericht München gab dem Unternehmer in vollem Umfang recht. Schneit es so extrem, dass selbst für den Winterdienst kein Durchkommen mehr ist, stellt der Umstand, dass der Winterdienst nicht ausgeführt wurde, keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Die Fortsetzung des Winterdienstvertrages ab dem 3.12.2023 war dem Eigentümer hingegen ohne Weiteres zuzumuten.

Aufgrund der Extremwettersituation konnte der Dienstleister seinen Räumpflichten an diesen beiden Tagen nicht »normal« nachkommen. Denn in diesem Fall ist die Leistung faktisch unmöglich geworden. Darin liegt jedoch keine vorwerfbare Pflichtverletzung.

AG München, Urteil vom 15.1.2025, 191 C 21246/24