Gebäudeversicherung kann die Leistung kürzen

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Ein Gebäude stand als Folge einer Streitigkeit über die Wirksamkeit des Grundstückskaufvertrages seit November 2016 leer. Im Januar 2017 kam es zu sogenannten »Frostaufplatzungen«. Der Gebäudeeigentümer meldete den Schaden seiner Gebäudeversicherung. Er wies darauf hin, die Heizungsanlage sei im November 2016 gewartet und so eingestellt worden, dass in Innenräumen eine Mindesttemperatur von 10°C beibehalten wurde. Das Raumklima sei 2-mal wöchentlich kontrolliert worden.
Die Gebäudeversicherung lehnte die Schadensregulierung ab. Die Vorsichtsmaßnahmen seien nicht ausreichend. Der Versicherungsnehmer habe seine Obliegenheiten verletzt. Angesichts des längeren Leerstandes des Gebäudes hätten die Wasser führenden Leitungen komplett entleert und abgesperrt werden müssen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main stellte sich auf die Seite des Versicherungsunternehmens. Zwar hat der Hauseigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf Regulierung des Schadensfalls. Aber der Versicherer kann seine Leistung um 75 % kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG), da der Hauseigentümer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Denn die Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen wurden nicht entleert und nicht abgedreht.
Die Gebäudeversicherung wird aber nicht vollständig von ihrer Leistungspflicht frei, da der Eigentümer immerhin für eine Notbeheizung und Überwachung gesorgt hat. Somit ist ihm keine absolute Untätigkeit vorzuwerfen.
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 7.8.2024, 7 U 251/20